Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen eines Auszubildenden (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 3/09, Urteil vom 30.06.2010)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe oder sonstiger Beschaffenheit als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG mit dem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind.
Kontext der Entscheidung:
Früher haben die BAföG-Ämter alle Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe und sonstiger Beschaffenheit als Haushaltsgegenstände angesehen, welche gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht zum Vermögen des Auszubildenden hinzugerechnet werden. Diese Vorgehensweise ist sogar in einer entsprechend lautenden Verwaltungsvorschrift VwV 27.2.5 ausdrücklich vorgesehen.
Die Verwaltungsgerichte sind nicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet, da diese keinen Gesetzesrang haben.
Die BAföG Ämter sind seit 2007 mehrheitlich dazu übergegangen die Grundsätze der Sozialgerichte zur Vermögensanrechnung von Kraftfahrzeugen im Sozialhilferecht analog anzuwenden. Dies führte in der bisherigen Praxis dazu, dass Kraftfahrzeuge bis zu einem Wert von 7.500 Euro anrechnungsfrei bleiben (Bundessozialgericht, vom 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06).
Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
In seinem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt ausdrücklich die Freiheit der Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen verneint und dabei die Verwaltungsvorschrift 27.2.5 ausdrücklich außer Betracht gelassen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus Bezug genommen auf eine Vorschrift im Sozialhilferecht, § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wonach ein angemessenes Kraftfahrzeug gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen wird. Dieser Umstand spreche aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade gegen einen rechtsübergreifenden Grundsatz der Verwertungsfreiheit von Kraftfahrzeugen.
Damit wird gleichzeitig auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verworfen, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebensführung eines Auszubildenden nicht bedarf.
Fazit:
Aus den vorgenannten Gründen dürfte sich auch die bisher von den BAföG-Ämtern praktizierte entsprechende Anwendung des vom Bundessozialgerichts angenommenen anrechnungsfreien Grenzbetrages von 7.500 Euro für Kraftfahrzeuge von Empfängern von ALG 2 (bzw. Hartz IV) erledigt haben (BSG v. 6.9.2007, s.o.). Denn bei Auszubildenden steht im Unterschied zu arbeitssuchenden Empfängern von Grundsicherungsleistungen nicht die Notwendigkeit zur Integration in das Erwerbsleben im Mittelpunkt. Wie die BAföG-Ämter in Altfällen mit dieser Rechtsprechung umgehen werden, bleibt abzuwarten. Bei Neuanträgen wird es wohl zukünftig eines ausdrücklichen Hinweises zur Angabe von Kraftfahrzeugen bei der Erklärung zum Vermögen in Formblatt 1 bedürfen.


Guten Tag,
AntwortenLöschenich habe meinen Bescheid letzte Woche für dieses Jahr bekommen und mein PKW wurde mit dem Wert von 9000 Euro komplett mit ins Vermögen mit angerechnet, ohne die 7500 Euro Freibetrag für die Anrechnung.
Ist das nun korrekt oder nicht?
MfG
Stefan
Das Vorgehen des Bafög-Amtes steht was den aktuellen Bewilligungszeitraum angeht -also spätestens für seit Oktober 2010 gestellte Anträge- im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2010 zur Frage der Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen.
AntwortenLöschenEs lohnt sich daher fortan, den Zeitwert des Fahrzeugs genau zu ermitteln und beispielsweise aktuelle Händlerpreise einzuholen, die den DAT oder Schwacke Listenpreis unterschreiten.
Guten Tag,
AntwortenLöschenich will für September 2011 einen
Bafög Antrag machen und ich fahre ein
Auto was aber nicht auf mich zugelassen ist sondern auf meinen Vater, muss ich das im Formblatt 1(oder sonst wo) trotzdem als Vermögen angeben?
Gruß
Michael
Entscheidend ist, ob das Auto Dir oder dem Vater gehört, also wer Eigentümer ist. Regelmäßig ist der Eigentümer eines Autos im Fahrzeugbrief als solcher eingetragen. Sollte ein schriftlicher Kaufvertrag vorliegen, so ist üblicherweise der Käufer auch der Eigentümer des Fahrzeugs.
AntwortenLöschenNicht maßgebend für die Frage nach dem eigenen Vermögen ist indes, wer Halter des Fahrzeuges ist, also wer damit fährt - sprich auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Denn die Eintragung eines Elternteils als Halter im Fahrzeugschein erfolgt oft aus Versicherungsgründen zur Minderung des Versicherungsbeitrages.
Falls Du für den Autokauf ein Darlehen von Deinen Eltern erhalten hast werden diese Schulden grundsätzlich vermögensmindernd berücksichtigt. Im einzelnen empfehle ich hierzu die Lektüre meines aktuell erschienenen BAföG Praxis-Handbuchs. Darin wird die aktuelle Rechtslage zum Thema Auto und Vermögen ausführlich erklärt.
Guten Tag,
AntwortenLöschenauch ich möchte einen Bafög-Antrag stellen (Studium). Mein Auto ist ebenfalls auf meinen Vater zugelassen, es handelt sich um seinen Zweitwagen. Auch im Fahrzeugbrief taucht sein Name auf. Der Kaufvertrag wurde ebenfalls von ihm unterschrieben, nur das Geld wurde von meinem Konto überwiesen, da meine Eltern ahnten, dass ich das Auto größtenteils benutzen werde. Im Gegenzug dazu übernimmt mein Vater häufig die Versicherungskosten.
Als ich meinen Bafög-Antrag im Jahr 2009 stellte (Ausbildung), gab ich das Auto als mein Vermögen an, um nachzuweisen, wohin das Geld vor Antragsstellung ging. Es blieb allerdings durch den Kaufpreis von 7.000€ anrechnungsfrei.
Durch die Änderung und der vollen Anrechnung des PKWs ist dies nun alles etwas verwirrend für mich. Denn das Auto gehört nicht mir, wurde aber von meinem Konto bezahlt.
Ich kann demnach keinen Kaufvertrag und keine Zulassung als Nachweis vorlegen, da überall der Name meines Vaters auftaucht. Dennoch habe ich im früheren Bafög-Antrag mein Auto als Vermögen angegeben. Wenn ich das Fahrzeug nun nicht angebe, wird es bei Nachforschungen des Bafög-Amtes sicherlich zu Fragen kommen.
Wie verfahre ich hier? Eventuell könnte ich ein Schreiben beilegen um den Umstand zu erklären?
Freundliche Grüße
Interessant ist in Ihrem Fall, dass das Auto bislang vom Bafögamt als eigenes Vermögen anerkannt wurde. Denn formal gehört das Fahrzeug eigentlich dem Vater (Kaufvertrag, Fahrzeugbrief, Zulassung); so erwähnen Sie am Ende des Eintrages, das Auto gehöre nicht Ihnen, wurde aber von Ihnen bezahlt.
AntwortenLöschenSomit war die Kaufpreiszahlung an die Eltern an sich rechtsmissbräuchlich. Dies könnte schlimmstenfalls zu einer vollständigen Anrechnung des seinerzeit (rechtsmissbräuchlich) gezahlten Kaufpreises führen.
Tipp: Denken Sie darüber nach, sich das Auto von Ihrem Vater vor der Antragstellung übereignen zu lassen (durch Eintragung im Fahrzeugbrief). Dann wird IHR Auto voraussichtlich nur mit dem Zeitwert bzw. Verkaufswert berücksichtigt und der Wertverlust kommt Ihnen zugute, da der aktuelle Fahrzeugwert kleiner 7.000 Euro sein dürfte.
Zum Nachlesen der Frage wie Autos im einzelnen als Vermögen beim Bafög berücksichtigt werden, empfehle ich Ihnen mein jüngst erschienenes BAföG Praxis-Handbuch. Ferner darf ich auf die aktuelle Verlosung von drei wirklich schönen Kaffeetassen hinweisen. Bewerten Sie einfach das Praxis-Handbuch bei amazon.de und nehmen Sie an der Verlosung teil.
Hallo,
AntwortenLöschenbei mir liegt folgender Sachverhalt vor:
Meine Freundin will sich ein neues Auto kaufen. Das heißt Sie würde die Finanzierung übernehmen und den Kaufvertrag unterschreiben. Ich werde mein altes Auto als Anzahlung übergeben, aufgrund des Alters und der gemeinsamen zukünftigen Nutzung des neuen Fahrzeugs. Hierbei würde ich das neue Auto auf mich versichern, da ich durch mein altes Auto bereits in der Schadensfreiheitsklasse über die Jahre heruntergestuft wurde. Das heißt meine Freundin wäre Eigentümerin und ich bin dann der Halter des neuen Wagens. Müsste ich nun das Auto dem BAföG Amt als Vermögen angeben oder nicht? Ich wäre ja durch den Kaufvertrag nicht der Eigentümer.
Ich freue mich über eine Antwort.
Guten Tag Herr Popper,
AntwortenLöschenich möchte in Kürze ein Studium beginnen und benötige dafür Bafög. Ein Umstand stellt jedoch meinen Anspruch in Frage:
Meine Eltern haben vor 2 Jahren einen Zweitwagen gekauft. Da mein eigenes Auto nur noch einen Wert von etwa 1.000 Euro hatte und reparaturbedürftig war, habe ich mein Auto für die damalige Umweltprämie zur Verfügung gestellt. Um die Prämie zu bekommen wurde ich formal zum Käufer des neuen PKW. Das Auto wurde zudem auf mich angemeldet. Das Auto haben jedoch meine Eltern finanziert, da sie auf das Fahrzeug als Zweitwagen angewiesen sind. Es wurde auch im Vertrauen mündlich vereinbart, dass der Wagen nicht mein Eigentum sei. Jedoch dürfe ich das Auto vorerst frei nutzen. Der Zeitwert liegt derweil bei rund 10.000 Euro. Damit würde ich kein Bafög bekommen.
Was belastend sein könnte:
- ich bin im Kaufvertrag aufgeführt
- ich stehe in der Zulassung Teil 1 und Teil 2
- ich bin derzeit Besitzer und Halter des Fahrzeugs
- ich bin Versicherungsnehmer
Was zur Glaubwürdigkeit beitragen könnte:
Ich habe für den PKW nie etwas bezahlt.
- mein Vater hat den Wagen über die Kreditbank vollständig finanziert
- Rechnungen für Werkstattkosten (Inspektionen etc.) hat stets mein Vater gezahlt.
- mein Vater verwahrt den Fahrzeugbrief
Besteht hier aus Ihrer Sicht eine Chance, das tatsächliche Eigentum glaubhaft machen zu können?
Ich würde ernsthaft verzweifeln, wenn ich kein Bafög erhalte weil mir formal ein Vermögen zugesprochen wird, das mir aber tatsächlich gar nicht gehört.
Vielen Dank und freundliche Grüße
In Ihrem Fall liegt die Vermutung auf der Hand, dass Ihnen das Auto von den Eltern geschenkt wurde. In diesem Fall zählt das Fahrzeug mit dem Zeitwert zum Vermögen.
AntwortenLöschenAnders wäre es möglicherweise, wenn die Eltern Ihnen den Differenzbetrag zwischen Altfahrzeug, Abwrackprämie und Kaufpreis für das Neufahrzeug als Darlehen zur Verfügung gestellt haben; ein solches Darlehen könnte als Verbindlichkeit vermögensmindernd zu berücksichtigen sein. Zur Berücksichtigung von Elterndarlehen können Sie in meinem Buch nachlesen. Gerne prüfe ich den Sachverhalt persönlich, was ich Ihnen auch dringend empfehle.
Hallo,
AntwortenLöschenmeine Situation stellt sich so dar, dass ich im August mein Bafög Antrag gestellt habe und auch mein PKW mit einem Zeitwert von 3000€ angegeben habe. Nun habe ich mit Aktien (kauf und verkauf) etwas Geld verdient.
Als Folge habe ich nun Angst das ich zum Ende des Bafög-Bewilligungszeitraums zu viel Vermögen besitze. Im letzten Antrag musste ich dem Amt den Kaufvertrag und Zulassung I übermitteln. Nun ist meine Idee, das Auto meinem Vater zu schenken oder für 600€ mit Kaufvertrag zu verkaufen. Wenn man dann nachweisen könnte (Überweisung), das ich das Geld erhalten habe zählt dies doch als Legal.
Darf mir nun das Bafögamt das Auto wieder anrechnen?
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Berg
Zunächst ist zu sagen, dass grundsätzlich der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt wird (Stichtagsprinzip). Änderungen der Vermögenswerte, die zwischen den Antragstellungen stattfinden, sind irrelevant.
AntwortenLöschenFalls Sie den PKW verschenken oder unter Wert verkaufen wird das voraussichtlich als rechtsmißbräuchlich angesehen und der tatsächliche Wert des PKW bzw. die Differenz zum Kaufpreis zu Ihrem Vermögen bei der nächsten Antragstellung hinzugerechnet.
Hallo,
AntwortenLöschenbei mir geht es um Folgendes.: Mein Vater ist im Kaufvertrag als Käufer aufgeführt.(Gekauft am 09.08.2009) Das Auto war bis vor Kurzem auf mich zugelassen (09.08.2009 - 12.08.2011) und auch versichert(Versicherung läuft immer noch auf meinen Namen). Habe ich eine Chance darauf, das Auto nicht als mein Vermögen anerkennen zu lassen?
mfG Vladimir Ickert
Ich bin nun in der 3 Bewilligungsperiode des Bäfogs.
AntwortenLöschenMein Auto habe ich seit 1,5 Jahren es ist also schon einmal im Bafög mit berechnet worden und ich habe Geld erhalten.
Ich habe mir das Auto damals das Auto mit dem Wissen gekauft habe das ich trotzdem Bafög erhalte ist meine Frage jetzt ob es sich lohnt mit einem Anwalt gegen den Bescheid vor zugehen.
mfG
Schütte
Ein Auto zählt mit dem jeweiligen Wert zum eigenen Vermögen, wenn man Eigentümer des Fahrzeugs ist. Eigentümer des Fahrzeugs ist, wer im Kaufvertrag und im Fahrzeugbrief genannt ist. Die Eintragung im Fahrzeugschein ist dafür grundsätzlich kein Nachweis, allenfalls ein Indiz.
AntwortenLöschenDas Vertrauen darauf, es handele sich bei einem Auto um einen Haushaltsgegenstand dürfte jedenfalls seit dem 30.06.2010 nicht mehr zu schützen sein. Wer sich davor ein Auto gekauft hat darf darauf grundsätzlich vertrauen, es sei denn es handelt sich um ein (wertvolles)(Neu-)Fahrzeug welches kurz vor Antragstellung gekauft wurde. Da dieses Rechtsproblem aktuell Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren ist, gibt es derzeit noch keine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hierzu.
Hallo,
AntwortenLöschenich habe folgendes Problem. Aufgrund der damaligen Abwrackprämie 2009 habe ich meinen Eltern mein damaliges Auto zur Verfügung gestellt und den Kaufvertrag unterschrieben. Bezahlt haben jedoch sie das Auto. Das neue Auto bekam mein Vater und ich bekam dafür sein altes Auto. Ich hab das neue Auto also nie genutzt weil es ja auch nicht für mich bestimmt war und ich bezahle auch keine Versicherung für das Auto. Für das Auto das ich von meinem Vater übernommen habe bezahle ich jedoch die Versicherung.
Meine Frage nun an euch, wie kann ich dem BAföG Amt erklären das ich zwar auf dem Papier dieses Vermögen (Auto) habe es aber nicht nutze und es auch nicht selbst bezahlt habe. Es war auch keine Schenkung von meinen Eltern denn es war von vornherein klar, ich gebe ihnen mein altes Auto und unterschreibe, bekomme dafür das alte Auto von meinem Vater. Im Gegenzug dafür bezahlen sie das neue und es gehört ihnen und sie können damit machen was sie möchten.
Im Ergebnis werden Sie sich das alte Auto Ihres Vaters anrechnen lassen müssen, welches Sie als Gegenleistung für die Hingabe Ihres damaligen Autos erhalten haben.
AntwortenLöschenRegelmäßig sind die Eintragungen im KFZ-Brief ein Hinweis darauf, wem das Auto gehört.
Hallo Herr Popper und vielen Dank für ihre Antwort, ich hätte da aber noch eine Frage. Könnte das BAföG-Amt beim Datenabgleich nicht auf die Abwrackprämie stoßen die ich 2009 erhalten habe und dann argumentieren das mir das neue Auto gehört weil ich mein altes Auto dafür verschrotten ließ? Oder reicht der Datenabgleich nicht so weit bis 2009?
AntwortenLöschenDas habe ich zufällig bei Studis Online gelesen:
AntwortenLöschen"Vielen Dank für eure Antworten, ich werde mir einen Rechtsanwalt suchen und ihn etwas löchern. Langsam könnte ich mich auch ein wenig in den Arsch beißen dass ich den Handel eingegangen bin."
Da hat wohl jemand das gleiche Problem.. ;-)
Sie dürfen mich ruhig anrufen. Ich helfe Ihnen gerne weiter.