Dienstag, 13. Dezember 2011

BAföG-Betrug: Freiheitsstrafe für Student

Das Amtsgericht München hat im Dezember 2011 einen 29-jährigen Physikstudenten zu einer Freiheisstrafe von sechs Monaten wegen BAföG-Betruges verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Während seines Studiums erhielt er Ausbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren über insgesamt rund 13.000 Euro.
Bei seinem BAföG-Antrag hatte er ein Sparbuch nicht angegeben, welches ihm vom Großvater vor Aufnahme des Studiums überschrieben worden war. Die Schenkung solle aber erst mit dem Tod des Großvaters wirksam werden; zu Lebzeiten habe der Student auf das Guthaben keinen Zugriff; lediglich die Zinsen kamen ihm zugute.     

Der bisher nicht vorbestrafte Student ist der Ansicht, dass dieses Sparbuch nicht auf das BAföG angerechnet werden könne, da er nach dem erklärten Willen seines Großvaters über das Geld -mit Ausnahme der Zinsen- nicht habe verfügen dürfen. 

In der Verhandlung bedauerte er sein Versehen, das Sparbuch im BAföG-Antrag nicht erwähnt zu haben. 
Die Staatsanwaltschaft schenkte der Einlassung keinen Glauben, und forderte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch, weil keine Betrugsabsicht vorgelegen habe. 
Das Amtsgericht verurteilte den Studenten schließlich zu einer Bewährungstrafe von sechs Monaten. Es stehe "außer Frage, dass es sich um einen Betrug handelt".

Anmerkung:
Während zur Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das BAföG-Amt ausreichend ist, dass man Vermögenswerte im BAföG-Antrag grob fahrlässig nicht angegeben hatte, bedarf es für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betruges der Überzeugung des Strafrichters, dass absichtlich unzutreffende bzw. unvollständige Angaben zum vorhandenen Vermögen gemacht wurden, um ohne Anrechnung eigenen Vermögens in den Genuss staatlicher Ausbildungsförderungsleistungen zu gelangen. 
Meines Erachtens handelt es sich vorliegend um den Fall einer "Schenkung von Todes wegen", da der Student die Forderung gegen die Bank nach § 331 Abs. 1 BGB erst mit dem Tod Großvaters erwerben soll und daher zu Lebzeiten das Sparguthaben nicht auf das BAföG anzurechnen ist.       

Mittwoch, 26. Oktober 2011

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Montag, 25. Juli 2011

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Samstag, 4. Juni 2011

BAföG Praxis-Handbuch für Eltern, Schüler und Studierende

Ratgeber anhand von Fällen mit praktischen Tipps und den aktuellen Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes

Dieses Handbuch zum Thema BAföG ist als Ratgeber für Schüler und Studierende gedacht, die Ausbildungsförderung benötigen, erhalten oder in der Vergangenheit bereits in Anspruch genommen haben. Angesprochen sind auch Eltern, da das Ausbildungsförderungsrecht mit der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht in engem Zusammenhang steht.
Das Handbuch vermittelt in Grundzügen das Ausbildungsförderungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und erläutert die relevanten Vorschriften in verständlicher Weise anhand von echten Fallbeispielen aus der anwaltlichen Praxis.
Die Themen Vermögensanrechnung, Datenabgleich, Rückforderungen, »BAföG-Betrug« und die Verteidigungsmöglichkeiten dagegen, sowie die Berücksichtigung von Schulden, Treuhandverbindlichkeiten, Elterndarlehen und die förderungsrechtliche Behandlung
von Kraftfahrzeugen werden in diesem Buch schwerpunktmäßig behandelt und die dazu vorhandenen aktuellen Gerichtsurteile ausführlich besprochen.
Das Handbuch berücksichtigt bereits die Änderungen des 23. Änderungsgesetzes zum BAföG und befindet sich daher auf dem allerneuesten Stand.


Books on Demand
ISBN 978-3-8448-5480-0, Paperback, 108 Seiten
12,90 €

Donnerstag, 21. Oktober 2010

BAföG + Auto: Kraftfahrzeuge sind keine Haushaltsgegenstände

Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen eines Auszubildenden (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 3/09, Urteil vom 30.06.2010)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe oder sonstiger Beschaffenheit als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG mit dem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind.

Kontext der Entscheidung:
Früher haben die BAföG-Ämter alle Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe und sonstiger Beschaffenheit als Haushaltsgegenstände angesehen, welche gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht zum Vermögen des Auszubildenden hinzugerechnet werden. Diese Vorgehensweise ist sogar in einer entsprechend lautenden Verwaltungsvorschrift VwV 27.2.5 ausdrücklich vorgesehen. 
Die Verwaltungsgerichte sind nicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet, da diese keinen Gesetzesrang haben. 
Die BAföG Ämter sind seit 2007 mehrheitlich dazu übergegangen die Grundsätze der Sozialgerichte zur Vermögensanrechnung von Kraftfahrzeugen im Sozialhilferecht analog anzuwenden. Dies führte in der bisherigen Praxis dazu, dass Kraftfahrzeuge bis zu einem Wert von 7.500 Euro anrechnungsfrei bleiben (Bundessozialgericht, vom 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06). 

Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
In seinem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt ausdrücklich die Freiheit der Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen verneint und dabei die Verwaltungsvorschrift 27.2.5 ausdrücklich außer Betracht gelassen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus Bezug genommen auf eine Vorschrift im Sozialhilferecht, § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wonach ein angemessenes Kraftfahrzeug gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen wird. Dieser Umstand spreche aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade gegen einen rechtsübergreifenden Grundsatz der Verwertungsfreiheit von Kraftfahrzeugen.
Damit wird gleichzeitig auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verworfen, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebensführung eines Auszubildenden nicht bedarf.

Fazit:
Aus den vorgenannten Gründen dürfte sich auch die bisher von den BAföG-Ämtern praktizierte entsprechende Anwendung des vom Bundessozialgerichts angenommenen anrechnungsfreien Grenzbetrages von 7.500 Euro für Kraftfahrzeuge von Empfängern von ALG 2 (bzw. Hartz IV) erledigt haben (BSG v. 6.9.2007, s.o.). Denn bei Auszubildenden steht im Unterschied zu arbeitssuchenden Empfängern von Grundsicherungsleistungen nicht die Notwendigkeit zur Integration in das Erwerbsleben im Mittelpunkt. Wie die BAföG-Ämter in Altfällen mit dieser Rechtsprechung umgehen werden, bleibt abzuwarten. Bei Neuanträgen wird es wohl zukünftig eines ausdrücklichen Hinweises zur Angabe von Kraftfahrzeugen bei der Erklärung zum Vermögen in Formblatt 1 bedürfen.

Dienstag, 19. Oktober 2010

Erstausbildung und weitere, zweite Ausbildung

Grundsätzlich wird nur die erste berufsqualifizierende Ausbildung gefördert werden. Der Anspruch auf Förderung einer einzigen den Fähigkeiten und Neigungen des Auszubildenden entsprechenden Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus §§ 1, 7 BAföG. Der Förderungsanspruch ist danach auf eine einzige Ausbildung beschränkt, ganz gleich, ob diese erfolgreich beendet oder abgebrochen worden ist.

Der Förderungsanspruch ist somit verbraucht, sobald eine dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung beendet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung im Ausland abgeschlossen worden ist und dort zur Berufsausübung befähigt, aber nicht im Inland.
Die fehlende Anerkennung einer Auslandsausbildung im Inland und mithin die Unverwertbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung im Inland. Anderes gilt, wenn der Auszubildende nicht zwischen einer Ausbildung im Inland oder im Ausland entscheiden konnte, was regelmäßig auf Flüchtlinge, Vertriebene oder Asylberechtigte zutreffen wird. 

Für ausländische Ehegatten von Deutschen, welche vor der Eheschließung bereits eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung beendet haben, 
kommt allensfalls eine weitere Förderung nach der Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht, wonach besondere Umstände vorliegen müssen.

Dienstag, 27. Juli 2010

Elternunabhängige Ausbildungsförderung und Vorausleistung

Es ist allgemein bekannt, dass für die Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach das Einkommen der Eltern maßgeblich ist. 
In Ausnahmefällen, welche das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ausdrücklich vorsieht, werden Auszubildende ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens gefördert. Das eigene Einkommen und das Einkommen des Ehegatten finden stets Berücksichtigung.
Neben den in § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 3 BAföG geregelten Fällen der vom Elterneinkommen unabhängigen Förderung dient auch das in § 36 und § 37 BAföG geregelte Vorausleistungsverfahren als Anspruchsgrundlage für Ausbildungsförderung, bei welcher das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt.

Fälle des § 11 BAföG
Danach wird Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt bei Auszubildenden, die vor dem Studium erwerbstätig waren und für den Lebensunterhalt selbst sorgen konnten. Elternunabhängiges BAföG gibt es auch für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg. Elternunabhängig gefördert wird auch, wer bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt ist. Dies gilt darüber hinaus auch für Vollwaisen und solche Auszubildende, bei denen der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. Wird mit der Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen so müssen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen, da Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Alter von 30 Jahren gewährt wird. Bei vorheriger Erwerbstätigkeit ist zu beachten, dass diese 5 Jahre ausgeübt wurde bzw. 3 Jahre nach vorangegangener dreijähriger Berufsausbildung. Wer vor Erwerbstätigkeit bereits ein Studium angefangen und abgebrochen hatte, kann trotzdem elternunabhängig gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass das erste Studium nach höchstens drei Semestern abgebrochen wurde (§ 7 Abs. 3 BAföG) und das Ausbildungsziel dabei vollständig aufgegeben worden ist. In diesem Fall des „doppelten Perspektivwechsels“ stellt die Rückkehr zum Ausbildungsziel Hochschulabschluss den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts dar.

Elternunabhängige Förderung über das Vorausleistungsverfahren
Vorausleistung ist zunächst dafür gedacht Auszubildende zu Unterstützen, wenn die Eltern deren Unterhaltspflicht für die Ausbildung nicht erfüllen. Dementsprechend findet ein Anspruchsübergang statt, d.h. der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern geht auf das Bafögamt über (§ 37 BAföG). Der Anspruch kann logischerweise aber nur dann auf das Amt übergehen, wenn auch tatsächlich ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern besteht. Dieser Anspruch auf Volljährigenunterhalt richtet sich nach § 1610 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach handelt es sich beim Ausbildungsweg „Abitur-Lehre-Studium“ regelmäßig um eine einheitliche Ausbildung, für welche die Eltern Unterhalt leisten müssen. In anderen Fällen, beispielsweise beim Ausbildungsweg „Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule“ liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine einheitliche Ausbildung nur dann vor, wenn der Studienentschluss schon bei Beginn der Lehre vorhanden war und geäußert, zumindest aber erkennbar angestrebt wurde (BGH FamRZ 2006, 1100; Fam RZ 1995, 416). Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung sprechen können insbesondere sein, wenn die Ausbildung mit den Eltern gemeinsam geplant wurde oder den Eltern bekannt war und sie nicht widersprochen haben oder vor dem Studium eine praktische Ausbildung aufgenommen wurde, die mit dem anschließenden Studium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Die Bafögämter klären die Frage, ob die Eltern bereits eine angemessene Vorausbildung finanziert und die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben durch Vorlage eines Fragebogens an die Eltern. Dort wird danach gefragt, ob und inwieweit die Eltern auf den Studienentschluss Einfluss genommen haben und ob den Eltern bekannt war, dass eine weitere Ausbildung geplant ist oder aufgenommen werden soll. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Eltern die Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB bereits erfüllt haben durch die Finanzierung einer angemessenen Vorausbildung, kann das Bafögamt nicht mehr auf die Eltern zurückgreifen. Der Auszubildende erhält in diesem Fall faktisch elternunabhängige Ausbildungsförderung. Anderenfalls, also wenn noch ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, wird das Bafögamt den Unterhalt beim Familiengericht geltend machen.